Satzung

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Satzung des Fördervereins Johannisfriedhof Jenae.V.
In der Mitgliederversammlung am 24.5.2018 beschlossene Satzungsänderung.
Satzung mit 1. Änderung 2018.pdf
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Satzung des Fördervereins Jonnisfriedhof Jena e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12. Mai 2014 in Jena
Satzung Förderverein Johannisfriedhof Je
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Förderverein Johannisfriedhof Jena e.V.“

Satzung

 

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Johannisfriedhof Jena e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Jena und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Vereines sind der Erhalt, die Pflege und die angemessene Nutzung des Johannisfriedhofes der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Jena, daselbst die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie seine wissenschaftliche Erforschung. Im Einzelfall können auch Maßnahmen zur Pflege anderer kirchlicher Friedhöfe und kirchlicher Grünanlagen, insbesondere im Kirchenkreis Jena unterstützt werden.
  2. Durch Aktivitäten des Vereines soll der Charakter des Johannisfriedhofes als denkmalgeschützte grüne Oase im Zentrum Jenas gestärkt  und als Ort der Begegnung und Erinnerung wie auch als Ort der Ruhe angemessen genutzt werden.
  3. Der Verein übt seine satzungsgemäßen Aufgaben in enger Abstimmung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Jena sowie mit der Gemeindeleitung des Sprengels an der Friedenskirche in Jena aus.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)  Schutz der Grabstätten vor weiterem Verfall, auch derjenigen an der Außenmauer der 

     Friedenskirche,

b)    Durchführung und Organisation einer angemessenen Grün- und Baumpflege,

c)    Organisation und Koordinierung von Arbeitseinsätzen ehrenamtlicher Kräfte,

d)   Unterstützung von dem Erlebnisraum angemessenen künstlerischen und pädagogischen Aktivitäten,

e) Unterstützung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Jena bei der Organisation und Durchführung von deren Veranstaltungen auf dem Johannisfriedhof,

f) Aufarbeitung der geschichtlichen Bedeutung der auf dem Johannisfriedhof begrabenen Persönlichkeiten,

g)    Einwerbung von sachlichen und finanziellen Mitteln,

h)   Öffentlichkeitsarbeit, um die Bedeutung des Johannisfriedhofes für die Bürger der Region Jena und Besucher transparent zu machen,

i)    Zusammenarbeit mit geeigneten Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Institutionen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

1.     Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein, die die Aufgaben, den Zweck und die Ziele des Vereines unterstützen. Juristische Personen sind Betriebe, Firmen, Institutionen, Einrichtungen und Organisationen.

2.     Die Mitglieder unterstützen den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie können dort Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

3.     Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen. Über jeden Antrag entscheidet der Vorstand ohne Begründung nach eigenem Ermessen; die Gründungsmitglieder sind ohne Vorstandsbeschluss Vereinsmitglieder.

4.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, mit dem Erlöschen der juristischen Person, mit der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres oder mit dem Ausschluss. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss beim Vorstand in schriftlicher Form erfolgen.

5.     Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als zwei Jahres-Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

6.     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dessen Aufgaben und Zielen zuwider handelt. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Sollte das Mitglied der Entscheidung des Vorstandes schriftlich widersprechen, ist die Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorzutragen, welche dann über den Ausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

1.  Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 20,00 €.

2.  Der Jahresmitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als  Einmalzahlung jeweils im 1. Halbjahr oder bei der Aufnahme in den Verein fällig.

3.  Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages besteht auch, wenn die Mitgliedschaft nicht das volle Kalenderjahr über besteht.

 

§ 6 - Vereinsorgane

            Organe des Vereines sind:

-       die Mitgliederversammlung,

-       der Vorstand,

-       der Beirat.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich mit der Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Der elektronische Versand der Einladung ist zulässig.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines ist die Anwesendheit von mindestens 10% der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen über mehrere Tagesordnungspunkte können in einer gemeinsamen Abstimmung erfolgen, sofern alle anwesenden Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder und kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist ungeachtet von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines können nur beschlossen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.

4.     Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des geborenen Mitgliedes

- die Wahl der Kassenprüfer gemäß § 9,

- die  Entlastung des Vorstandes,

- Satzungsänderungen,

- die Ehrenmitgliedschaft von Personen, welche sich besondere Verdienste bei der Umsetzung   der Vereinsziele erworben haben,

- den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 6 und über

- die Auflösung des Vereines gemäß § 11.

Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit den vorgesehenen Änderungen ausdrücklich bekanntgegeben wurde.

5.     Die Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand

- den Rechenschaftsbericht und den Finanzbericht des vergangenen Geschäftsjahres,

- den Haushaltsplan und den Arbeitsplan des kommenden Geschäftsjahres,

sowie vom Beirat

- seine Stellungnahmen und Empfehlungen

zur Kenntnis.

6.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung einem Mitglied zu übertragen, das nicht selbst kandidiert oder zur Kandidatur aufgefordert ist.

7.     Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in der Regel vom Schriftführer. Dieses ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

§ 8 - Der Vorstand

 

1.    Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister,

      - der Schriftführer,
- ein von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Jena entsandtes Vereinsmitglied als

        geborenes Mitglied

      - sowie bis zu sieben weitere Mitglieder.

2.    Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, die Amtszeit des ersten Vorstandes nach der Vereinsgründung dauert zwei Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes können auch im Block gewählt werden. Der Vorstand amtiert bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 BGB zulässig und im Übrigen ausgeschlossen.

3.    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister dürfen sich in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Verein befinden.

4.    Nach dem § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, jeder mit Einzelvertretungsbefugnis. Alle weiteren Mitglieder bilden den erweiterten Vorstand.

5.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt  mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu führen. Er kann Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen.

6.    Der Vorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. Er bereitet die Vorstandssitzungen vor und entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er hat dem Vorstand über diese Entscheidungen unverzüglich und begründend zu berichten. 

7.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines grundsätzlich ehrenamtlich aus. 

8.    Für die Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben kann der Vorstand Aufträge an Dritte vergeben oder geeignete Personen anstellen.

9.    Der Vorstand erarbeitet einen jährlichen Arbeitsplan für die Pflegearbeiten auf dem Johannisfriedhof.

10.  Dem Schatzmeister obliegen die Erarbeitung des Haushaltsplanes, die Erstellung des Finanzberichtes, die Überwachung aller finanziellen Angelegenheiten, die Kontenführung und die Erstellung der Jahresschlussrechnung.

11.  Der Schriftführer ist für die Erstellung und Archivierung der Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Er führt die Mitgliederliste.

12.  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Arbeit jährlich rechenschaftspflichtig.

13.  Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus dem Amt vorzeitig aus, wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern einen Nachfolger. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung des frei gewordenen Vorstandsamtes betrauen.

 

§ 9 – Die Kassenprüfer

 

1.   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.   Die Kassenprüfer geben auf der jährlichen Mitgliederversammlung ihren Bericht zu Kassenprüfung bekannt. Sie können aufgrund des Prüfergebnisses der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes empfehlen.

 

§ 10 – Der Beirat

 

1.   Dem Beirat gehören an:

      - der Vorsitzende der Gemeindeleitung an der Friedenskirche als Vorsitzender,

      - der Pfarrer des Sprengels an der Friedenskirche,

      - ein Vertreter der Katholischen Pfarrgemeinde „Johann Baptist“ Jena,

      - der Leiter des Stadtkirchenamtes,

      - ein Vertreter der Vorkonfirmanden,

      - ein Vertreter der Konfirmanden,

      - bis zu zwei Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena,

      - bis zu zwei Vertreter der Stadtverwaltung Jena,

      - bis zu zwei Vertreter des Universitätsklinikums Jena,

      - ein Vertreter der Evangelischen Erwachsenenbildung Thüringen.

Der Beirat tagt in der Regel einmal jährlich. Er kann Sachverständige zu seinen Beratungen     hinzuziehen.

2.   Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Vorstand berichtet jährlich dem Beirat über seine Arbeit. Der Beirat nimmt zur jährlichen Planung der Arbeiten auf dem Johannisfriedhof und zum jährlichen Veranstaltungsplan des Vereines Stellung. Er kann Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben, die vom Vorstand den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben sind.

 

§ 11 - Auflösung des Vereines

1.      Voraussetzung für die Auflösung ist es, das in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen und die Gründe für den Auflösungsvorschlag dargelegt wurden.

2.      Bei der Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Jena mit der Auflage, es entsprechend den Förderbestimmungen dieses Vereines zweckgebunden zu verwenden.

 

§ 12- Satzungsanpassung

Anpassungen der Satzung aufgrund von Auflagen des Gerichtes zur Eintragung des Vereines in das Vereinsregister sowie zur Sicherung der Gemeinnützigkeit können vom Vorstand ohne Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

 

§ 13 – Gleichstellungsklausel

Amts- und Funktionsbezeichnungen in der Satzung gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form gleichermaßen.

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.05.2014 in Jena